§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Stiftung Sternentraum. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist in 71554 Weissach im Tal, Welzheimer Straße 42. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck der Stiftung ist
- die Unterstützung von Familien mit schwer kranken Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern
- die Unterstützung von Familien, in denen ein Kind, Jugendlicher, junger Erwachsener oder Elternteil verstorben ist
- die geistige Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die
- Unterstützung und Begleitung der Familien mit schwer kranken und verstorbenen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- Unterstützung und Begleitung von Familien mit schwer kranken und verstorbenen Eltern
- Unterstützung und Beratung von Personen/Organisationen, die zur Umsetzung der Punkte 2a und 2b beitragen
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden).
§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und beträgt zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung 100.000 Euro.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks herangezogen werden, soweit Zuwendungen nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, soweit dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient, die Rückführung des entnommenen Betrags sicher gestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand und/oder der Stiftungsrat dies zuvor durch mit Mehrheit von zwei Dritteln gefassten Beschluss festgestellt hat.
- Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 und § 62 der Abgabenordung (AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 und § 62 AO) gebildet werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
- Die Verwaltungskosen der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
§ 4 Organe
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- der Stiftungsrat.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens ein und höchstens drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung oder die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstands sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das zuständige Bestellungsorgan ein Vorstandsmitglied durch Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder – außer dem abzuberufenden – zustimmen. Soweit das abzuberufende Mitglied dem betreffenden Organ selbst angehört, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gemäß §§ 86, 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden.
§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und, sofern der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht, einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie unter Angabe einer Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt, oder wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder beantragen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
- Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizufügen.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung und ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
- die Verwaltungsaufgaben und laufenden Einnahmen/Ausgaben der Stiftung
- die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks
- die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten
- die Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
- die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dergleichen) erstellen lassen.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
- Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen (sog. besondere Vertreter im Sinne der §§ 86, 30 BGB). Er kann dazu
ebenfalls eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig. Zur Erfüllung der Angelegenheiten der laufenden Stiftungsverwaltung einschließlich der Vermögensverwaltung darf sich der Vorstand ggfs. auch entgeltlicher Hilfe Dritter bedienen. Zu allen in diesem Absatz genannten Beauftragungen bedarf es jedoch einer jeweiligen Beschlussfassung gemäß § 6. Die Zahlung eines Entgelts darf zudem die Zweckerfüllung nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 8 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt.
- Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.
- Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher gehört werden.
§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
- Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand.
- Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes nach § 8 dieser Satzung
- die Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des
Stiftungszwecks, sofern nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt
- die Bestätigung der Geschäftsordnung und die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13
Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beantragt wird.
- Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses erstattet werden.
§ 10 Beschlüsse des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 sind die dort festgelegten Mehrheiten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
§ 11 Geschäftsführung
Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die dazugehörigen Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
§ 12 Satzungsänderungen, Zweckänderung
- Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der geänderte Stiftungszweck muss bei anerkannter Gemeinnützigkeit des ehemaligen Stiftungszwecks ebenfalls steuerbegünstigt sein. Insoweit bedarf der Beschluss vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
§ 13 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss
Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer jeweiligen Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse über § 13 bedürfen vor ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kinderkliniken im Rems-Murr-Kreis zur Verbessrung der Behandlungsmethoden von schwer kranken Kindern.
§ 15 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist innerhalb der gesetzlichen Frist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
71522 Backnang, den 06. September 2023
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